WMSE Logo
Afbeelding

Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Allgemeines/Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen („Lieferungen“), die ein Lieferant für uns erbringt, soweit dieser Lieferant Unternehmer im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist („Lieferant“).

  2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende oder zusätzliche Bedingungen von Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender oder zusätzlicher Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle gleichartigen zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten im Zusammenhang mit den Lieferungen erfolgen, ebenso wie die Änderung dieser Vereinbarungen, sind zu ihrer Wirksamkeit in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) niederzulegen. Dies gilt auch für das Textformerfordernis selbst.

  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf die Lieferbeziehung (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Vertragsschluss, Lieferumfang

  1. Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen ab Zugang in Textform zu bestätigen. Als Bestätigung gilt eine E-Mail oder eine Bestätigung per EDI (Electronic Data Interchange). Eine verspätete Bestätigung gilt als neues Angebot und bedarf unserer Annahme.

  2. Die zu den Lieferungen gehörenden Unterlagen sowie die notwendige Technische Dokumentation nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sind wesentlicher Teil des geschuldeten Lieferumfangs. Fehlen diese oder sind sie unvollständig oder mangelhaft, so ist die Lieferung nicht vertragsgemäß erfolgt.

  3. Soweit die Lieferungen einschlägigen Verboten, Beschränkungen und/oder Genehmigungspflichten unterliegen (z.B. für Gefahrstoffe, Bauartgenehmigungspflicht nach § 22a StVZO oder Regelungen des internationalen Warenverkehrs) wird der Lieferant uns hierüber unverzüglich informieren und in allen relevanten Unterlagen entsprechende klare Hinweise anbringen.

  4. Bei Lieferung von Produkten mit einem berechneten Pfandwert, hat WM SE das Recht die Entsprechenden Pfandteile gegen Finanzgutschrift an den Lieferanten zurückzuführen. WM SE führt keine Technische Prüfung der Pfandteile durch, die Teile-Art wird lediglich durch Sichtprüfung bei Rücknahme kontrolliert.

III. Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss.

  2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn die vereinbarte Lieferzeit – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht eingehalten werden kann.

  3. Vorfristige Lieferungen, Teillieferungen und Mengenabweichungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig. Im Falle vorfristiger Lieferungen, Teillieferungen, Überlieferungen und Lieferverzugs sind wir berechtigt, die Annahme der Lieferung kostenfrei zu verweigern oder vom Kaufvertrag kostenfrei zurückzutreten.

  4. Neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen sind wir im Fall des Lieferverzuges berechtigt, pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises, der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass in Folge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

  5. Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen und andere unabwendbare Ereignisse wie z.B. Pandemien befreien uns für die Dauer des Ereignisses von unserer Verpflichtung zur rechtzeitigen Annahme bestellter Ware btw. Leistungen.

  6. Die vorangegangene Regelung aus Punkt 5 gilt auch für Arbeitskämpfe.

IV. Lieferung, Gefahrenübergang, Annahmeverzug Dokumente

  1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort zu erfolgen. Ist der Bestimmungsort dort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unser Logistikzentrum Hedemünden (Hans-Heiner-Müller-Allee 10, D-34346 Hann. Münden) zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Versandpapieren und Lieferscheine unsere Bestellnummer, Auftragsnummer, Lieferanschrift, das Bestelldatum, die Zentralregulierungsnummer des WM SE-Standortes und die WM SE-Artikelnummer anzugeben. Die Artikelfolge des Auftrages ist auf Rechnung und Lieferschein zu übernehmen. Der Lieferant erklärt sich bereit, die Gestaltung der Lieferscheine und Rechnungen mit uns abzustimmen. Er ist ferner verpflichtet auf dem Lieferschein die Anzahl der Packstücke, die Packstück-Nummer, das Packstückgewicht und das Sendungsgewicht anzugeben.

  3. Der Lieferung ist ein Lieferschein und eine Packliste, je in 2-facher Ausfertigung und unter Angabe von Bestelldatum und WM Bestellnummer beizulegen. Die Packliste muss den Inhalt der Lieferung nach Art/Artikelnummern und Anzahl angeben. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden. Fehlt der Lieferschein oder die Packliste oder ist eines der Dokumente unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

  4. Die Lieferung der bestellten Artikel ist in der von uns geforderten Verpackung vorzunehmen.

  5. Durch Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen verursachte Schäden trägt der Lieferant, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

  6. Lieferrückstände müssen, vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen Absprache, nachgeliefert werden.

  7. Der Lieferant hat folgende Wareneingangsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung zu beachten:

    • Anforderungen für Lieferanten zur Belieferung des Gefahrstofflagers Hedemünden

    • Anforderungen des Lieferanten zur Belieferung des Logistikzentrums Hedemünden

    • Anforderung für Lieferanten zur Belieferung des Logistikzentrum Hedemünden Bereich WGK (Wassergefährdende Stoffe)

  8. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht mit ordnungsgemäßer und vollständiger Übergabe am Erfüllungsort auf uns über.

  9. Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.

  10. Soweit es sich bei den bestellten Artikeln um Gefahrstoffe und Zubereitungen gem. Gefahrstoffverordnung handelt, müssen vor Warenanlieferung die zutreffenden EG-Sicherheitsdatenblätter übergeben werden.

  11. Der Lieferant ist verpflichtet, uns bei den Änderungen der Inhalte des Sicherheitsdatenblattes die aktualisierte Version unverzüglich und unaufgefordert zu übersenden.

  12. Darüber hinaus müssen für alle Lieferpositionen die Zoll-Tarif-Nummer auf der Rechnung und dem Lieferschein vermerkt sein.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich etwa anwendbarer Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

  2. Allgemeine Preisermäßigungen sind im Zweifel auch auf bereits bestellte Artikel anwendbar, bei denen der Gefahrübergang noch nicht erfolgt ist.

  3. Mangels abweichender Vereinbarung im Einzelfall schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten „frei Haus“, eventuelle Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

  4. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen, den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart leistet der Lieferant bei Zahlung des fälligen Nettobetrags innerhalb von 90 Kalendertagen, 3 % Skonto.

  5. Bei Banküberweisungen ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserem Zahlungsdienstleister eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstleister sind wir nicht verantwortlich.

  6. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Lieferungen gegen den Verkäufer zustehen.

  8. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

VI. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Geheimhaltung

  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen und Informationen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen und Informationen („Vertrauliche Informationen“) sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und auf unsere Anforderung jederzeit, spätestens aber nach Ende der Vertragsbeziehung an uns zurückzugeben.

  2. Dritten gegenüber sind die Vertraulichen Informationen sowie der Inhalt unserer vertraglichen Vereinbarungen geheim zu halten, und zwar auch nach Abwicklung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Unterlagen und Informationen, die der Öffentlichkeit oder dem Lieferanten bekannt waren oder dies ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden oder die von dem Lieferanten ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen selber gewonnen wurden.

  3. Auch an Stoffen und Materialien sowie Werkzeugen, Vorlagen, Muster und sonstigen Gegenständen, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen, behalten wir uns das Eigentum vor. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

  4. Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen.

  5. Die Übereignung der Lieferungen auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die Lieferung. Im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bleiben wir auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Lieferungen unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise gilt der einfache und der auf den Weiterverkauf verlängerte Eigentumsvorbehalt). Ausgeschlossen sind damit zumindest alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

VII. Datenschutz

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, personenbezogene Daten ausschließlich unter Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), zu verarbeiten.

  2. Im Rahmen der Vertragsdurchführung (Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO) ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Lieferanten durch WM erforderlich, und zwar von Kontakt-, Bestell- und Zahlungsinformationen. Über eine etwaige weitergehende Verarbeitung wird WM den Lieferanten gemäß Art. 13 DSGVO gesondert informieren.

  3. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, darf der Lieferant personenbezogene Daten, die ihm von WM überlassen werden, nur im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeiten.

  4. Unsere Datenschutzerklärung kann unter dem folgenden Link abgerufen werden: https://www.wm.de/rechtliches/datenschutz

VIII. Mängeluntersuchung, Gewährleistung

  1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Lieferungen (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

  2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Lieferungen bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit haben. Zumindest diejenigen Produktbeschreibungen gelten als Vereinbarung über die Beschaffenheit, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in die vertragliche Vereinbarung einbezogen werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

  3. Zur Gewährleistungspflicht des Lieferanten gehört auch die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und sonstiger behördlichen Vorschriften. Der Lieferant hat sich selbst um diese Vorschriften zu kümmern. Der Lieferant hat uns von allen aus Anlass von Verstößen gegen die Verpflichtung geltend gemachten Ansprüchen jeder Art freizustellen und den entstehenden, unmittelbaren und mittelbaren Schaden zu ersetzen.

  4. Bei Gefahrstoffen und Zubereitungen müssen Hersteller, Vertreiber und Einführer alle jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung beachten und anwenden. Werden die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung nicht oder fehlerhaft angewandt, ist der Lieferant zu kostenloser Rücknahme bzw. Austausch verpflichtet. Die uns daraus entstehenden Kosten trägt der Lieferant.

  5. Der Lieferant haftet ebenfalls für die Richtigkeit, konkrete Anbringung und Lesbarkeit der EAN-Strichkodierung, sowohl auf der Ware als auch auf der Umverpackung.

  6. Für unsere kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang angebracht ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.

  7. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Arbeitstagen nach Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Wareneingang beim Lieferanten eingeht.

  8. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns uneingeschränkt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vorn Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.

  9. Zur Nacherfüllungspflicht des Lieferanten gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an einer anderen Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt.

  10. Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in vorstehendem Abs. 6 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

  11. Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

IX. Lieferantenregress

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschaft- und Organisationsbereich gesetzt ist und er Im Außenverhältnis selbst haftet.

  2. Im Rahmen seiner Freistellungspflicht hat der Lieferant uns auch etwaige Aufwendungen gemäß §§ 663, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben weitergehende gesetzliche Ansprüche.

  3. Wir sind zur Rückgabe von Artikeln berechtigt, von deren Kauf bzw. Gebrauch wegen angeblicher oder tatsächlicher Gefahren für Gesundheit und Sicherheit öffentlich gewarnt wird. Damit verbundene Kosten müssen vom Lieferanten vollumfänglich getragen werden.

  4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von 10 Mio. EURO pro Personenschaden/Sachschaden während der Dauer des Vertragsverhältnisses (einschließlich der Verjährungsfristen) zu unterhalten. Eine Haftungsbegrenzung ist hiermit nicht verbunden. Der Lieferant hat auf unser Verlangen den Abschluss und den Bestand der Produkthaftpflicht-Versicherung nachzuweisen.

X. Produkthaftung/Freistellung

  1. Neben den Mängelansprüchen stehen uns die gesetzlichen Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) uneingeschränkt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

  2. Vor der Anerkennung oder Erfüllung eines von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruchs (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) werden wir den Lieferanten benachrichtigen, den Sachverhalt kurz schildern und um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt keine substantiierte Stellungnahme innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten bleibt in diesem Fall der Gegenbeweis vorbehalten.

  3. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhaften Lieferungen durch uns oder einen Abnehmer vor der Veräußerung an einen Verbraucher weiterverarbeitet wurden, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt.

XI. Schutzrechte

  1. Werden wir von einem Dritten aufgrund der Verletzung von Schutzrechten, die ihm innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zustehen, durch die Lieferungen des Lieferanten in Anspruch genommen, und ist der Lieferant zur Beseitigung dieses Rechtmangels im Rahmen der Gewährleistung verpflichtet, so wird der Lieferant uns wie folgt gegen die Ansprüche des Dritten verteidigen und von diesen freistellen:

  2. Der Lieferant übernimmt in diesem Fall die Rechtsverteidigung auf eigene Kosten und erstattet uns die Aufwendungen, die uns aufgrund eines rechtswirksamen Urteils entstehen, vorausgesetzt wir haben

    (a) den Lieferanten unverzüglich über die Geltendmachung des entsprechenden Anspruchs durch den Dritten verständigt;

    (b) dem Lieferanten die alleinige Rechtsverteidigung gegen diesen Anspruch überlassen oder ihm zumindest die Kontrolle hierüber eingeräumt, und

    (c) bei der Rechtsverteidigung oder Vergleichsverhandlungen im Einvernehmen mit dem Lieferanten agiert sowie ihn hierbei in angemessenem Umfang unterstützt.

XII. Verjährung

  1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

  2. Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrenübergang.

  3. Die 36-monatige Verjährungsfrist gilt entsprechend für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

  4. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

XIII. Verpackung

  1. Der Lieferant von verpackten Waren ist verpflichtet, Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen kostenlos zurückzunehmen und der Widerverwertung zuzuführen.

  2. Ebenso ist jener dazu verpflichtet, uns auf unsere Nachfrage hin die Verpackungszusammensetzung und die entsprechenden Gewichte pro Artikel mitzuteilen.

XIV. Zoll

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungs- und Notifikationspflichten oder Beschränkungen seiner Güter gemäß den anwendbaren Exportkontroll- und Zollbestimmungen so früh wie möglich vor dem Liefertermin zu unterrichten. Die Unterrichtung muss in den Geschäftsdokumenten des Lieferanten sowie über uns vorgegebene Kommunikationswege in Textform erfolgen.

  2. Der Lieferant hat insbesondere folgende Informationen und Daten mitzuteilen:

    • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten;

    • die „Export Control Classification Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (ECCN), sofern die Ware den „U.S. Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegt;

    • soweit die ITAR Regulations anwendbar sind, die USML Nummer;

    • die statistische Warennummer (HS-/KN-Code);

    • das Ursprungsland (handelspolitischer/nichtpräferenzieller Ursprung), Schlüssel für Ursprungskennzeichen nach ISO-Alpha 2 Code;

    • (Langzeit-)Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei EU-Lieferanten) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei Nicht-EU-Lieferanten);

    • bei Bedarf ist ein Ursprungszeugnis auszustellen;

    • alle sonstigen Informationen und Daten, die WM SE bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Ware benötigt;

    Der Lieferant ist verpflichtet, bei Warenlieferungen über Zollgrenzen hinweg alle erforderlichen Dokumente wie Handelsrechnung, Lieferschein und Informationen für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung, der Lieferung beizufügen.

  3. Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach den vorstehenden Absätzen, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden sowie sonstige Nachteile (z.B. Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder), die uns hieraus entstehen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

XV. Produkt Compliance

  1. Der Lieferant ist zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen Bestimmungen über die Produktsicherheit verpflichtet.

  2. Der Lieferant verpflichtet sich, ein Qualitätsmanagementsystem (QM-System) einzuführen und/oder zu unterhalten.

  3. Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-VO“) entsprechen. Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe sind, soweit unter den Bestimmungen der REACH-VO erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert, sofern der Stoff nicht von der Registrierung ausgenommen ist.

  4. Der Lieferant verpflichtet sich weiter, dass die von ihm gelieferten Produkte alle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-VO“) erfüllen.

XVI. Einhaltung des Code of Conduts

Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Lieferanten Code of Conduct von WM. Dieser ist in ihrer jeweils gültigen Fassung verfügbar unter https://www.wm.de/de/ueber-uns/compliance

XVII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für das Vertragsverhältnis und diese Einkaufsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

  2. Sofern der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Hauptgeschäftssitz Osnabrück ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch immer berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

  3. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Osnabrück, im September 2026

Afbeelding

Ust.-Id. Nr. DE117644667

Handelsregister Osnabrück

HRB 16 550